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Satzung_SVR Stand 01 04 2019.pdf
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§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

I.        Der Verein hat den Namen „Sportverein Roschütz e. V.“ (SV Roschütz e. V.). Er hat seinen Sitz in Gera und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.

 

II.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

I.        Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Entwicklung des Breitensports. Er wird insbesondere verwirklicht durch

 

-        die Herausbildung und Entwicklung von Sportarten , die im Territorium Tradition haben bzw. die im Interesse der Bevölkerung liegen

-        qualitative Fortführung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes     

-        die enge Zusammenarbeit mit der Kommune und den vorhandenen Unternehmen zur Erhöhung des Leistungsvermögens der Bürger und zur Organisation eines kulturellen Lebens

-        die kontinuierliche Entwicklung des Kinder- und Jugendsports sowie die Förderung von Talenten.

 

II.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

III.      Der Verein finanziert sich durch:

 

-       Beiträge der Mitglieder, dessen Höhe unter Berücksichtigung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes in Absprache mit den Selektionen zu entscheiden sind.

-       Zuwendungen von staatlichen Mitteln.

-       Zuwendungen von Unternehmen und Einrichtungen aller Eigentumsformen.

-       Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Stiftungen, Publikationen sowie der finanziellen Zuwendung fördernder Mitglieder, die in vollem Umfang in der betreffenden Sektion verbleiben.

-       Einnahmen aus Sponsoring, Werbung und Eintrittsgeldern.

           

IV.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

V.      Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sonstige Kosten/Aufwendungen bedürfen der vertraglichen Regelung.

 

VI.     Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3  Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Sektion gegründet werden.

 

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus den:

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

 

I.        Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift/en der/des gesetzlichen Vertreter/s. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

II.       Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

III.      Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

I.        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

II.       Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig.

 

III.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

-        wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

-        bei Beitragsrückständen von mindestens 3 Monatsbeiträgen 

-        wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

-        wegen groben unsportlichen Verhaltens.

 

         


 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

IV.     Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von maximal 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

V.      Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

 

§ 7  Die Rechte und Pflichten

 

I.        Mitglieder haben

·         Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

·         Informations- und Auskunftsrechte

·         das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins

·         das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

 

II.       Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

III.      Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden vom Vorstand in Absprache mit den Selektionen bestimmt.

 

IV.     Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, das vorhandene Vereinseigentum zu schützen und schonend zu behandeln. Für den Schaden einer mutwilligen Beschädigung hat das Mitglied selbst aufzukommen. Bei Minderjährigen ist/sind der/die gesetzliche/n Vertreter zur Schadensregulierung verpflichtet.

 

V.      Des Weiteren hat jedes Mitglied die Pflicht, den Beschlüssen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie den Anordnungen der Trainer und Übungsleiter folge zu leisten.

 

§ 8  Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

-        der Vorstand

-        die Mitgliederversammlung

-        die Leitungen der Sektionen


 

§ 9  Vorstand

 

I.        Der Vorstand besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern:

-        dem/der Vorsitzenden

-        dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

-        dem/der Kassenwart/in

-        dem/der Schriftführer/in

-        dem/der sportlichen Leiter/in

und einem erweiterten Vorstand von maximal 5 weiteren ordentlichen Mitgliedern. Alle

ordentlichen Mitglieder des Vorstandes haben Stimmberechtigung und gleiche Rechte und

Pflichten.

 

 

II.       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende und bei dessen/deren Abwesenheit der/die Vertreter/in nach Bedarf einlädt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sektionen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Vorstandsmitglieder können für den geleisteten Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale erhalten.

 

III.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

-        der/die erste Vorsitzende

-        der/die stellvertretende Vorsitzende

-        der/die Kassenwart/in.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

 

IV.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandmitglieder.

          Alle Mitglieder des Vorstandes, auch die des erweiterten Vorstandes, sind stimmberechtigt.

 

 

§ 10  Mitgliederversammlung

 

I.        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt.

 

II.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

 

§ 11  Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

- Entlastung und Wahl des Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer/innen

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Satzungsänderungen

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in

Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Entscheidung über die Einrichtung von Sektionen und deren Leitung

- Beschlussfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins.

 

 

§ 12  Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

I.          Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Vereinsschaukasten. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 28 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

II.         Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

§ 13  Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

I.        Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

II.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

III.      Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

 

§ 14  Stimmrecht und Wählbarkeit

 

I.        Stimmrecht besitzen alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

II.       Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion vorliegt.

 

 

§ 15  Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 16  Kassenprüfung

 

I.        Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

II.       Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 17  Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 

§ 18  Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.


 

§ 19  Datenschutz, Persönlichkeitsrecht

 

I.                      Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

II.                     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

·         Speicherung

·         Bearbeitung

·         Verarbeitung

·         Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

III.        Jedes Mitglied hat das Recht auf

·         Auskunft über seine gespeicherten Daten

·         Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

·         Sperrung seiner Daten

·         Löschung seiner Daten

 

IV.                   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

§ 20  Haftung des Vereins

           

Der Verein haftet den Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht für die aus dem Spielbetrieb anstehenden Gefahren und Sachverlusten. In besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 21  Auflösung des Vereins

 

I.          Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins  kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein  aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

II.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Thüringen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 22  Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.03.2013 beschlossen worden.